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Motorsteuer Hybrid- und E-Fahrzeuge
Neuerungen Kfz-Motorsteuer per 01.04.2025

Durch eine gesetzliche Änderung gelten ab 01.04.2025 folgende Neuerungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer, die sowohl bereits zugelassene Fahrzeuge als auch Neufahrzeuge betreffen.
Für E-Fahrzeuge entfällt die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer werden sowohl die kW-Leistung des E-Motors sowie das Eigengewicht herangezogen.
Bei Plug-In-Hybriden wurde eine Anpassung durchgeführt. Für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge, die nach dem 30.09.2020 erstmalig behördlich angemeldet wurden, wurde der CO2-Abzugsposten verringert. Daraus ergibt sich, dass sich die Steuer erhöhen kann. Zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer werden – wie bereits jetzt schon - die kW des Verbrennungsmotors sowie die CO2-Gramm herangezogen.
Bitte beachten Sie, dass die Angebote bzw. Online-Anträge derzeit noch ohne der geänderten motorbezogenen Steuer ausgestellt werden. Bis die technische Umsetzung erfolgt ist, finden Sie zeitnah einen entsprechenden Hinweis auf den Angeboten und Anträgen.
Sobald die technische Umsetzung abgeschlossen ist, werden wir die entsprechende motorbezogene Versicherungssteuer rückwirkend ab 01.04.2025 nachverrechnen.
Den Gesetzestext mit den genauen Grundlagen zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen: