Heilkosten
Kosten, die aufgrund ärztlicher Verordnung zur Behebung der gesundheitlichen
Unfallfolgen aufzuwenden sind.
Beispiel:
Der Versicherte bricht sich beim Fußballspielen das Bein. Ein Gipsbein ist unvermeidlich.
Um aber mobiler zu sein zieht der Verunfallte eine Schiene dem Gips vor. Die Kosten der
Schiene übernimmt die Sozialversicherung nicht, der Verunfallte muß dafür selber aufkommen.
Die Kosten betragen € 200,--, finden aber im Rahmen der Heilkosten Deckung.
Bergungskosten
Kosten der Bergung, wenn der Versicherte verletzt oder unverletzt in Berg-oder Wassernot geraten ist.
Beispiel:
Der Versicherte verletzt sich bei einer Bergwanderung und ist nicht mehr in der Lage ins Tal
abzusteigen. Die Bergrettung wird informiert und bringt den Verunfallten in das nächstgelegene
Spital. Die Kosten des Einsatzes belaufen sich auf € 300,--. Über die Bergungskosten
wird dieser Betrag beglichen.
Rückholkosten
Kosten die aufgrund eines ärztlich empfohlenen Rücktransportes des Verunfallten von der Unfallstelle in das seinem Wohnort nächstgelegenen Krankenhauses entstehen.
Beispiel:
Der Versicherte erleidet während seines Griechenlandurlaubes eine schwere Kopfverletzung.
Der erstversorgende Arzt rät die Operation in Österreich durchführen zu lassen. Die Kosten
des Rücktransportes werden bis zur vereinbarten Versicherungssumme im Rahmen der
Rückholkosten übernommen.